Aktuelles

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16.12.2025

Bundesregierung: Belastungsverschiebungen bei der Grundsteuer möglich 

Die Bundesregierung hat erneut versichert, dass eine aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer angestrebt wird aber Belastungsverschiebungen im Einzelfall unvermeidbar sind.


Etwaige Abweichungen vom aufkommensneutralen Hebesatz lägen in der alleinigen Kompetenz der Gemeinden, so die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion (20/14165) . „Die Gemeinden werden jede Anpassung des Hebesatzes genau prüfen und müssen ihre Haushaltsplanung gegenüber der Bevölkerung auch rechtfertigen“, betont die Bundesregierung. Für die Erhöhung des Grundsteuer-Hebesatzes könne es verschiedene Gründe geben, die sich von Kommune zu Kommune unterscheiden würden. Mit dem kommunalen Hebesatzrecht hätten die Kommunen die Möglichkeit, die Grundsteuer an örtliche Gegebenheiten anzupassen. Die Beurteilung und abschließende Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes obliege der jeweiligen Kommune, stellt die Bundesregierung klar.


In der Antwort wird von der Regierung auch auf die schwierige Finanzlage vieler Kommunen verwiesen. Die kommunalen Kernhaushalte hätten im Jahr 2023 insgesamt ein Defizit von 6,3 Milliarden Euro aufgewiesen.


Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stelle die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Ihr komme auch wegen des kommunalen Hebesatzrechts eine besondere fiskalische Bedeutung für die Kommunalhaushalte zu, erinnert die Bundesregierung.



20.12.2024

Empfehlung des Eigentümerverbands Grund und Boden: Den Grundsteuerbescheid abwarten


Da viele Eigentümer immer noch nicht wissen, wie teuer die Grundsteuer sein wird, empfiehlt der Verband Grund und Boden zu Jahresbeginn erst einmal kein Geld zu überweisen und den Grundsteubescheid anzuwarten. Dies vermeidet Streit über mögliche Rückzahlungen.


Laut dem Verband hätten rund zwei Drittel der Eigentümer und Vermieter von den Behörden noch keinen Bescheid erhalten.
Zeitungsartikel der Aachener und Jülicher Zeitung


18.12.2024

Stadtrat beschließt diffrerenzierte Hebesätze


Für 2025 wurde in der Sitzung am 18.12.2024 im Rahmen der Nachtragshaushaltssatzung die vom Land ermittelten aufkommensneutralen differenzierten Hebesätze beschlossen. 

Zur Sitzungsvorlage



11.12.2024

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Jülich folgt der Empfehlung des Kämmerers, differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B einzuführen.


Das bedeutet: Wohngebäude werden mit einem niedrigeren Hebesatz (nämlich 789), Gewerbegrundstücke aber mit einem höheren Satz (nämlich 1442) besteuert.


Die UWG-JÜL unterstützt die Möglichkeit der differenzierten Hebesetze, weil dadurch der Gesamtbetrag gerechter zwischen Wohn- und Gewerbegrundstücke aufgeteilt wird.


Was das aber für den Einzelnen bedeutet ist völlig offen. Dies hängt von dem Grundsteuermessbetrag ab, der seinerzeit vom Finanzamt festgesetzt wurde. Das kann zu Erhöhung, aber auch zur Senkung der Grundsteuerbelastung sowohl bei Wohngeäuden als auch bei Gewerbegrundstücken führen.


Unsere Service-Seite  www.jül.info erklärt die Berechung und informiert über die Hintergründe.

Beachten Sie dazu noch, dass auch die Müllgebühren zum Teil deutlich steigen. Hier als Beispiel die 120-Liter-Tonne: Restmüll von 112,08 € auf 163,92 €, Bioabfall von 58,32 auf 69,00 € jährlich.

Die neue Grundsteuer und Gebühren finden Sie demnächst – irgendwann im nächsten Jahr – auf dem neuen Grundbesitzabgabenbescheid.

 

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